Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
|
Die geforderten Informationen können Sie in unseren Geschäftsräumen einsehen.
- Wie in § 2 Absatz 2 Punkt 2 gefordert, stellen wir die Informationen am Ort der Leistungserbringung dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich zur Verfügung.
- Da sich alle Preise auf den tatsächlichen Aufwand und den Zeitpunkt der Bearbeitung beziehen, erstellen wir Ihnen, wie in § 4 Absatz 1 Punkt 2 gefordert, auf Wunsch einen Kostenvoranschlag.
- Wir verweisen hier ausdrücklich auf unsere AGB.
|
|